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Energie sparen

Solarpflicht bei Dachsanierung im Ländle

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in Baden-Württemberg Neuerungen was den Ausbau der Photovoltaik betrifft:

Im Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg (Paragrafen 8a bis 8c) ist geregelt, dass im Falle einer Dachsanierung seit dem 1.1.2023 geeignete Dachflächen mit einer Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage belegt werden müssen.

Als grundlegende Dachsanierung gelten Baumaßnahmen, bei denen die Dachabdichtung beim Flachdach oder die Dacheindeckung beim Steildach vollständig erneuert werden. Das gilt auch dann, wenn Baustoffe wie zum Beispiel Dachziegel wiederverwendet werden.

Maßgeblich ist die zusammenhängende Dachfläche von mindestens 20 Quadratmetern und eine Belegung der Modulfläche im Umfang von mindestens 60 Prozent der Dachfläche. Auf einem Flachdach muss zudem eine maximale Neigung von 20 Grad vorhanden sein, auf einem Steildach zwischen 20 bis maximal 60 Grad nur nach Westen, Osten und allen dazwischenliegenden Himmelsrichtungen nach Süden. Statt auf dem Dach kann die Solaranlage auch an der Fassade oder in unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert werden.

Ausnahmen sind kurzfristige Reparatur bei eingetretenen Schäden durch zum Beispiel Sturm oder andere Wetterereignisse. Ebenfalls entscheidet bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Bauvorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals der Einzelfall.

Es gibt allerdings eine Härtefallregelung: Übersteigen die mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten (Kosten für bau- und elektrotechnische Maßnahmen wie Brandschutz, Sicherheit und Statik) einen Anteil von mehr als 70 Prozent der Kosten der Photovoltaik-Anlage, können sich Eigentümer bei der Dachsanierung von der Photovoltaik-Pflicht per Antrag befreien lassen.

Wir beraten Sie gerne zu einer für Ihre Ansprüche passenden Photovoltaik-Anlage und auch Dachsanierung.

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